Opferhilfe Hessen e.V.
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Hilfe für Opfer

Sexuelle Gewalt


Sexualisierte Gewalt oder auch sexualisierter Machtmissbrauch beschreibt sexuelle Handlungen, welche von einem Täter ohne Einwilligung des jeweiligen Opfers bzw. ohne Einwilligungsfähigkeit des jeweiligen Opfers an in diesem vorgenommen werden. Opfer können in jeder Lebensphase missbraucht werden, vom Neugeborenen bis hin zur pflegebedürftigen Person. Sexualisierte Gewalt spiegelt sich unter anderem in der sexuellen Nötigung, Belästigung bis hin zur Vergewaltigung wieder.

Zentralnorm ist hier § 177 Abs. 1, Abs. 2 StGB - § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(Abs. 3 bis Abs. 9 sind nicht abgebildet)

 

Sexuelle Gewalt fußt allerdings nicht nur in § 177 StGB, sondern bietet ein weites Spektrum an Straftaten in fast allen Lebensbereichen.

Gerade durch den florierenden Online-Dating-Markt werden sogenannte „Dick-Pics“ häufig an den Chatpartner versendet, ohne dass dieser eine Übersendung eines solchen Bildes wünscht. Die Intention des Chatpartners ist meist „Das erwartet Dich bei mir“. Selbst ein solch ungewolltes Zusenden eines Penisbildes stellt nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB einen Straftatbestand dar. Ein bloßes Übersenden eines solchen Bildes kann der Anfang von sexueller Gewalt sein. Sei gerade im Internet achtsam mit dem Umgang von sexueller Gewalt. Das Erkennen von frühen Anzeichen, welche auf sexuelle Gewalt hindeuten, lassen eine solche vermeiden. Doch leider werden diese Warnzeichen zu spät wahrgenommen.

Sexuelle Gewalt ist ein hochsensibles Thema. Dies nehmen wir uns zu Herzen! Sexualisierte Gewalt kommt am häufigsten in Paarbeziehungen und in den engsten Familien und Freundeskreisen vor. Sexuelle Übergriffe an Kindern als auch Jugendlichen finden meist durch enge Bezugspersonen der Kindern / Jugendlichen (beispielsweise Vater, Mutter, Babysitter/in, enger Freund/enge Freundin der Familie u.a.) statt, sodass die Hemmschwelle von Angehörigen diese Taten zur Anzeige zu bringen sehr hoch ist. Doch ein solches Schweigen ist keine Option.

 

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